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Sitzung des Steuerausschusses - KSeF, Definition der Niederlassung für Mehrwertsteuer und CIT, WHT, Pilar II

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Februar 2024

Sitzung des Steuerausschusses
AHK Polska

29. Februar 2024

 

Am letzten Februartag hielt der Steuerausschuss eine Sitzung ab, die sich mit aktuellen Themen befasste: KSeF, Definition der Niederlassung für Mehrwertsteuer und CIT, WHT, Pilar II.

 

Medienberichten zufolge wird die KSeF aus Effizienzgründen nicht 2024, sondern wahrscheinlich erst im Mai 2025 eingeführt werden. Eine öffentliche Konsultation ist derzeit im Gange. Das Finanzministerium plant keine wesentlichen Änderungen am System. Den Informationen zufolge ist es auch nicht das Ziel des Finanzministeriums, die Lösung aufzugeben, sondern es ist geplant, das derzeitige Modell beizubehalten. Bislang sind die digitalen Instrumente (elektronisches Siegel, Token), die für die Datenauthentifizierung im KSeF-System erforderlich sind, noch nicht eindeutig festgelegt.

Der Ausschuss erörterte die Gründe für eine ständige Betriebsstätte und die Risiken, die mit FE und KSeF für ausländische Unternehmen verbunden sind, die in Polen mehrwertsteuerlich registriert sind und hier Werkzeuge, Produktionslinien und Lagerdienstleistungen erwerben.

Am 26.02. wurden Annahmen für die Umsetzung der Pilar-II-Richtlinie getroffen, einer Reihe von Regeln, die von großen multinationalen Konzernen verlangen, eine Zusatzsteuer zu zahlen, so dass der effektive Steuersatz des Konzerns in einem bestimmten Land nicht weniger als 15% beträgt. Die Vorschriften sollen für multinationale und inländische Konzerne gelten, die in mindestens zwei der vier Steuerjahre vor dem betreffenden Steuerjahr einen Gesamtumsatz von 750 Mio. € erzielt haben. Die zu zahlende Mindeststeuer entspricht der Differenz zwischen dem Mindestsatz von 15 % und dem effektiven Steuersatz. Aufgrund der fehlenden Meldeannahmen ist es nicht möglich, die Datenerhebung vorzubereiten.

Zweifel bei der Quellensteuer auf Dividenden ergeben sich aus der Frage des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten, was zu Komplikationen bei Dividendenzahlungen führt, sowie aus der Auslegung der Voraussetzungen für die Befreiung des Begünstigten von der Körperschaftsteuer in seinem Wohnsitzland, die mit der Dividendenrichtlinie unvereinbar ist und nach Ansicht des KIS die Nichtanwendbarkeit der Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Seiten des Dividendenzahlers begründet. Eine umfassende Überprüfung des Themas ist von entscheidender Bedeutung.

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